Die Antwort ist entscheidend, denn sie beeinflusst direkt den Miet- oder Kaufpreis sowie die Nebenkosten. Wenn nicht separat eine Heizfläche oder beheizte Fläche vereinbart ist, dürfen solche Flächen sogar in die Heizkostenberechnung anteilig einbezogen werden.
Andererseits wohnt niemand andauernd auf dem Balkon.
Denn „billig“ in diesem Zusammenhang bedeutet schlicht und einfach das, was dem Gerechtigkeitsempfinden eines Durchschnittsmenschen entspricht. In den meisten Fällen ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) die maßgebliche Grundlage.
Nach ihr werden Terrassen standardmäßig zu 25% angerechnet. In diesem Fall würde die Fläche des Raumes nur zur Hälfte zur gesamten Wohnfläche hinzugezählt.
Laut der Wohnflächenverordnung (WoFlV) gelten folgende Räume als Nebenräume:
Wohnräume sind hingegen Räume, die vorrangig zum Wohnen und Schlafen genutzt werden, wie zum Beispiel:
Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Wohnflächenberechnung die Wohnräume und Nebenräume unterschiedlich behandelt werden.
Laut der Wohnflächenverordnung (WoFlV) werden Balkone, Terrassen und Wintergärten ebenfalls bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt, jedoch mit unterschiedlichen Anrechnungsverhältnissen:
Es ist zu beachten, dass diese Regelungen nur für die Wohnflächenberechnung gelten und nicht für die Berechnung der Miete, da hierfür andere Regelungen in Betracht kommen können.
Die Wohnflächenberechnung hat direkten Einfluss auf die Mietpreisbemessung, da die Miete in der Regel auf Basis der Quadratmeterzahl berechnet wird.
Die bis dahin geltende und übliche Regelung, die Hälfte der Quadratmeterzahl des Balkons anzurechnen, ist damit seit 2004 hinfällig. Natürlich ist es ebenso auf konkrete Vertragsverhältnisse abzustellen. Es kann Ausnahmen geben, dann jedoch muss dies explizit im Mietvertrag festgehalten sein beziehungsweise es müsste ein gesonderter Mietvertrag über diese Flächen abgeschlossen werden.
Berechnungen jedoch, die vor dem Jahre 2004 auf Grundlage der nun überkommenen Regelung erstellt wurden, sind gültig, solange keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, welche eine neue Berechnung notwendig machen würden. Doch auch hier formulieren die Gesetzgeber bei der Berechnung der Wohnfläche Ausnahmen.
Nachzulesen in dem § 4 Nr. 4 WoFlV der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche.
Gerade in diesem Bereich werden zahlreiche falsche Berechnungen der Wohnfläche angestellt. Die Frage, ob zählt terrasse zur wohnfläche beim kauf, hat direkten Einfluss auf den Kaufpreis. Gehört der Außenbereich nun zur wertrelevanten Fläche oder nicht?

Eine pauschale Antwort gibt das Gesetz nicht, jedoch haben sich in der Praxis und durch Gerichtsurteile klare Kriterien herauskristallisiert. Zu welchem Anteil sie jedoch bei der Berechnung der Wohnfläche einberechnet werden, kommt auf ihre Raumhöhe und die jeweils benutzte Art der Berechnung an.
Fachanwalt.de-Tipp:
Es ist also festzuhalten, dass Abstellräume außerhalb der Wohnung, Speicher, Heizungskeller und Kellerräume sowie Waschküchen nicht zur Wohnfläche zählen!
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Flensburg ist innerhalb der Wohnungsmiete lediglich ein Viertel der Fläche eines Balkons anrechenbar.
Im Ursprung lediglich für die Kalkulation von Wohnflächen in Bezug auf das Wohnraumförderungsgesetz gedacht, hat sich diese Art der Berechnung der Wohnfläche in unseren Tagen als gängige Praxis eingebürgert. Noch vor etlichen Jahren stellte die DEKRA bei einer Studie fest, dass etwa zwei Drittel aller geprüften Wohnflächenberechnungen nicht den Tatsachen entsprachen.
Das Ergebnis ist eine deutlich höhere Quadratmeterzahl, die aber nicht mit der Wohnfläche nach WoFlV gleichzusetzen ist. Das dort Sitzen oder Stehen gehört auch zum Wohnen, und folglich gehören auch der Balkon, die Loggia und die Terrasse zur Wohnfläche. Falsche Angaben können hier zu Nachforderungen und rechtlichen Problemen führen.
Die korrekte Wohnflächenberechnung Terrasse ist essenziell, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Geht man von der Wohnflächenverordnung aus, ist zudem zu beachten, dass Räume mit Dachschrägen je nach Raumhöhe nur anteilig zählen.

BV oder DIN 283) für die Wohnflächenberechnung Terrasse ausschlaggebend, sofern keine Umbauten stattgefunden haben und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Berechnung der Wohnfläche bei Wohnraum mit Dachschrägen erfordert die Berücksichtigung etlicher Faktoren. Die Zweite Berechnungsverordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen II.
BV ließ Balkone zur Hälfte mit in die Wohnraumberechnung einfließen, findet jedoch keine größere Erklärung zu Terrassen. Flächen unter Dachschrägen werden nur teilweise oder gar nicht in die Gesamtfläche eingerechnet, Balkone und Terrassen mit 25 Prozent, außer die Qualität ist besonders hoch, dann dürfen es 50 Prozent sein.
Davor galt die II.
Berechnungsverordnung, und zwar eigentlich nur für den Sozialen Wohnungsbau. Januar 2004 geschlossen wurden, weiterhin die damaligen Berechnungsgrundlagen (II. Ohne Angabe gilt in der Regel die WoFlV.

Die korrekte Angabe der Quadratmeterzahl ist daher von zentraler Bedeutung.
Für Mieter ist vor allem die vom Bundesgerichtshof etablierte 10-Prozent-Regel relevant. Ob Ihre terrasse als wohnfläche gilt und wie viel davon angerechnet werden darf, ist klar geregelt. Allerdings können Mieter nur dann Rechte geltend machen, wenn die Abweichung erheblich, also mehr als 10 Prozent, ist.
Bereiche mit einer Höhe unter einem Meter wirken sich gar nicht auf die Wohnfläche aus; Bereiche mit einer Raumhöhe zwischen einem Meter und zwei Meter zählen nur zu 50 Prozent und Bereiche ab zwei Metern Höhe zählen mit den vollen Quadratmetern in die Berechnung hinein.
In aller Regel dienen die eingetragenen Quadratmeter auch zur Berechnung von Wasserkosten. Bei Neuverträgen oder nach Modernisierungen greift hingegen die WoFlV.
Obwohl Terrassen in der Regel anteilig zur Wohnfläche gehören, gibt es klare Ausnahmen.
Des Weiteren spielt die tatsächliche Nutzbarkeit eine Rolle.
Stellt ein Käufer im Nachhinein eine erhebliche Abweichung fest, können Schadensersatzforderungen drohen.